Die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ist interessierten Zuhörern auch unter den derzeitigen rechtlichen Bestimmungen (10. BaylfSMV) gestattet. Gemäß § 3 Abs. 1 der 10. BaylfSMV (allgemeine Ausgangsbeschränkungen) wird der Besuch einer öffentlichen Sitzung kommunaler Gremien als "triftiger Grund" angesehen, selbst bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200 (§ 25 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h) der 10. BaylfSMV.
Der Zuhörerbereich des Sitzungssaals (Isarhalle) ist als Begegnungsfläche im Sinne des § 24 der 10. BaylfSMV anzusehen, somit gilt für die Zuhörer auch während der Sitzung grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Wir danken für Ihr Verständnis!