Der Grundsteuer unterliegen zum einen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
- übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt. Unter "Besondere Hinweise" sind Ausführungen zu dem ab dem Jahr 2025 geltenden Recht enthalten.
Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage keine Berücksichtigung.
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Das Verfahren im Einzelnen ist unter "Verwandte Themen" - "Grundsteuer; Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt" dargestellt.
Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.