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Hinweise zur Grundsteuererklärung 2025 - Klären Sie Unstimmigkeiten frühzeitig

    Viele Bürger müssten mittlerweile Ihre Grundsteuermessbetragsbescheide für den 01.01.2025 vom Finanzamt erhalten haben. Sie bekamen 2 Bescheide bei privaten Grundvermögen, einmal den Bescheid über den Grundsteueräquivalenzbetrag und einmal den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag oder bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag und einen Bescheid über den Grundsteuerwert.

    Wir bitten Sie, kontrollieren Sie diese Bescheide gründlich. Vergleichen Sie den neuen Messbetrag mit dem bisherigen Messbetrag. Diese finden sie entweder auf dem letzten alten Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes oder auf dem letzten Grundsteuerbescheid der Gemeinde, auch auf das gleiche Aktenzeichen achten. 

    Falls der Messbetrag erheblich, d.h. mehr als das Doppelte abweicht, überprüfen Sie noch einmal Ihre Angaben, welche sie auf der Erklärung gemacht haben, vor allem Grundstücksgröße, Wohnfläche und Nutzfläche.

    Es kann auch sein, dass Sie für ein Wiesen- bzw. Ackergrundstück oder ein Waldgrundstück das falsche Formular ausgefüllt haben, in dem für ein landwirtschaftliches Grundstück ein Privatgrundstück erklärt wurde. Dann kann es sein, dass der Messbetrag um ein Vielfaches höher ist, was nicht richtig wäre. Ebenso könnten Sie ein unbebautes Grundstück als landwirtschaftliches Grundstück erklärt haben, was auch nicht richtig wäre.

    Privatgrundstücke sind z.B. Gewerbegrund, unbebaute Baugründe, bebaute Wohngrundstücke sowie der Umgriff und das landwirtschaftliche Wohnhaus. Diese Grundstücke sollten unter Anlage Grundstück erklärt worden sein. (Grundsteuer B). Zum landwirtschaftlichen Wohnhaus ist nicht die gesamte Fläche des Flurstückes, auf dem sich dieses befindet als Grundfläche anzugeben, sondern nur der Umgriff des landwirtschaftlichen Wohnhauses. Zum Umgriff gehören beispielsweise der Hausgarten, der Zufahrtsweg, der Eingangsbereich bzw. Vorgarten oder die Terrasse. Landwirtschaftliche Grundstücke, wie Wiesen, Äcker und Wald sollten mit der Anlage Land- und Forstwirtschaft erklärt worden sein. (Grundsteuer A)

    Falls sie Fehler feststellen, klären Sie dies mit dem zuständigen Finanzamt. Rückfragen der Grundstückseigentümer bzw. Einsprüche derselben gegen Grundsteuermessbescheide, sind an das jeweilige Finanzamt und nicht an die Gemeinde zu richten.
    Viele Bürger haben trotz abgegebener Grundsteuererklärung ein Erinnerungsschreiben erhalten, das kann viele Gründe haben:

    Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden z. B.

    •     weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde,
    •     weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden,
    •     weil lediglich für ein Objekt eine Erklärung abgegeben wurde, obwohl man mehrere Objekte besitzt,
    •     weil die Erklärung unter einem veralteten Aktenzeichen abgegeben wurde,
    •     weil die Grundsteuererklärung unvollständig ausgefüllt wurde, 
    •     weil auf der Steuererklärung die falsche Vermögensart angegeben wurde.

    Die Ursache für das Erinnerungsschreiben ist unbedingt mit dem zuständigen Finanzamt zu klären. Bedenken Sie, dass die Messbeträge, welche von den Finanzämtern den Gemeinden mitgeteilt werden, die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 sind. Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss.

    Die Grundsteuer errechnet sich aus Messbetrag x Hebesatz. Die Hebesätze werden im Jahr 2024 von den Gemeinden neu festgesetzt.

    Aktuelle Hebesätze für Grundsteuer A + B in den Gemeinden sind:
     
    Gemeinde Wörth
    •    Grundsteuer A 320%
    •    Grundsteuer B 320%
    •    Gewerbesteuer 360%

    Gemeinde Postau
    •    Grundsteuer A 350%
    •    Grundsteuer B 350%
    •    Gewerbesteuer 350%

    Gemeinde Weng
    •    Grundsteuer A 350%
    •    Grundsteuer B 350%
    •    Gewerbesteuer 360%

     

     

     

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